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Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung ein

Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten - darunter fallen auch Scheidungskosten - einem Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig ent stehen und somit als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sein können.

Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 7.4.2013 die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten (britischen) Rechtsanwalts in Höhe von 18.000 € und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 830 € als außergewöhnliche Belastungen zum steuerlichen Abzug zu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2013 die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang in Höhe von 8.195 € steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013) grundsätzlich aus, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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